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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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V E R K A U F S B E D I N G U N G E N
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen
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1. Allgemeines
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Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich
unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs-
und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall
schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
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2. Angebote |
Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend.
Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht
ein. |
3. Aufträge
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werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Wir sind bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht
an vorhergehende Preise gebunden. Eingesandte Muster oder Zeichnungen
werden von uns nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag
nicht zustande, so ist uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate
nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Prägestempel werden nach
eingesandten reproduktionsreifen Vorlagen oder unseren Entwürfen
angefertigt. Entwürfe und Stempel werden zu einem Kostenanteil
dem Besteller belastet und bleiben in unserem Besitz. |
4. Preisstellung:
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Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk Lichtenau,
einschließlich Verpackung. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes
oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden
Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über
eine Anpassung der Preise verständigen. |
5. Lieferung:
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a) Lieferzeit wird gewissenhaft angesetzt. Folgende Ereignisse
bewirken - soweit leistungshemmend - eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluß
eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt
sind; sonstige nach Vertragsabschluß eintretende außergewöhnliche,
für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche
Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. Die Nichteinhaltung
bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Wir sind
in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. b) Versand: Die
Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung,
die nicht auf einem berechtigten Gewährleistungsfall beruht, auf
Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Versendung der Ware
an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie Frankolieferungen.
Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach
bestem Ermessen gewählt. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
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6. Zahlung:
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Unsere Rechnungen sind zahlbar wie folgt: 14 Tage nach
Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
Regulierung durch Wechsel schließt Skontogewährung aus. Wechsel
und Schecks werden unter Abzug der entsprechenden Diskont- und Inkasso-Spesen
unter Vorbehalt des richtigen Eingangs gutgebracht. Wechsel und Schecks
werden nur auf grund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber
entgegengenommen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden,
ohne daß es einer Mahnung bedarf, die üblichen bankmäßigen
Verzugszinsen berechnet. Wir sind berechtigt, jederzeit vor Versand
der Ware Vorauszahlung der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern
es uns notwendig erscheint. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur
gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und
wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. |
7. Eigentumsvorbehalt:
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1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche,
auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser
wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner
Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung
der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. 3.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der
§§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil
des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen gilt. 4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und
unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller
nicht berechtigt. 5. Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen
des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die
zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden
des Bestellers erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit
anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz
5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten
dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet. 8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware
von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus
entstehende lnterventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers,
soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 9. Falls der Lieferer nach
Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen oder
versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt
zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
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8. Rücktritt vom Kaufvertrag:
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| Bei nach Vertragsabschluß z. B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden
sind wir - unbeschadet aller sonstigen Rechte - zu folgenden Maßnahmen
befugt: a) Das Recht der Vorfälligkeitsregelung in Abschnitt c)
steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner
Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger
als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. b) Soweit wir unsere Lieferungen
noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge
zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns
gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet
oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat. c) Soweit wir unsere Leistung
schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht
fällige Forderungen einschließlich solcher, für die
Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig
stellen. Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten
oder Rückgabe (z. B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher
Nacharbeiten; b) Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei
behalten wir uns Abschläge vor entsprechend a) dem äußeren
Zustand der Ware zum Zeitpunkt der einer in der Zeit zwischen Lieferung
und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung
oder technischer Weiterentwicklung. Dem Kunden bleibt der Nachweis
unbenommen, daß ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem
Umfang berechtigt ist.
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9. Beanstandungen:
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Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber
schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens
innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich
anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §
377 HGB wird ausdrücklich verwiesen. Die in § 437 Nr. 1 und
Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche ( auf Nacherfüllung, Schadensersatz
und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) verjähren in einem Jahr.
Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung
verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (bei der Nachbesserung
stehen uns zwei Versuche zu) ist der Kunde berechtigt, den Preis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche
– insbesondere Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche
wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden – bestehen nur nach
Maßgabe von Abschnitt 10 dieser Bedingungen.
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10. Allgemeine Haftungsausschlüsse und –beschränkungen
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| Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art und Aufwendungsersatz sind - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur
- ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen
sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Vertragsverletzungen unserer Geschäftsführung,
leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit; wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben;soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der
gelieferten Sache verschuldungsunabhängig für Tod, Körper-
und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat
genutzten Sachen gehaftet wird. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Von uns verwendete Materialien sind weitestgehendst chemisch neutral.
Prüfungen mit Feinsilberplättchen (14 Tage bei 50° auf
Kontakt) werden beim Eingang neuer Lieferungen vorgenommen. Eventuelle
Verfärbungen von wenig geschützten Metallen, speziell Silber,
sind daher hauptsächlich auf Umwelteinflüsse zurückzuführen.
Eine Gewährleistung unsererseits ist damit ausgeschlossen. Ergebnisse
aus verfeinerten Prüfmethoden können wir nicht anerkennen.
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11. Mengenabweichungen von der Bestellung:
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Bei Anfertigung behalten wir uns vor, bis zu 10 % mehr oder weniger
zu liefern. Stückzahlen bei Lagerware werden auf den Kartoninhalt
auf- oder abgerundet.
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12. Farbeinstellungen und Toleranzen:
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Farbabweichungen, die durch die Natur des Materials begründet
sind sowie die jeweils materialbedingten Toleranzen von Stärke,
Format, Zuschnitt bleiben vorbehalten.
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13. Urheberschutz:
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Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser
geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür
keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer
Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafter Verstoß
hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.
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14. Datenverarbeitung:
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Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten
zu lassen.
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15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher
Erwerb:
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| Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide
Teile ausschließlich unser Geschäftssitz. Gerichtsstand
ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten,
auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden
für beide Teile unser Geschäftssitz.
Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem
Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
uns möglicherweise entsteht. a) aufgrund von Steuervergehen des
Schuldners selbst b) aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte
des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen
Verhältnisse (z. B. hinsichlich der ”Erwerbsschwelle”
oder Angabe falscher Identifikationsnummer).
Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluß des
UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich
dem deutschen Recht.
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16. Bei Werkzeugangeboten/-Aufträgen
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gelten zusätzlich die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der kunststoffverarbeitenden Industrie (AGB der KVI).
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| Stand:18.2.2002 |
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